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BGB § 1137 Einreden des Eigentümers

BGB § 1137 Einreden des Eigentümers

[ Auszug: (1) Der Eigentümer kann gegen die Hypothek die dem persönlichen Schuldner gegen die Forderung sowie die nach § 770 einem Bürgen zustehenden Einreden geltend m ... ]